Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Firma Götz Stahlschmidt Leberstr. 48, 10829 Berlin für die Durchführung von Winterdienst
- Gegenstand und Grundlage aller Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer ist der schriftliche Vertrag. Die darin getroffenen Vereinbarungen werden erst nach geleisteter Unterschrift der Vertragsschließenden rechtswirksam. Nach dem ersten November vollzogene Verträge werden erst 48 Stunden nach Unterschriftsleistung des Auftragnehmers rechtswirksam.
- Falls dieser Vertrag nicht schriftlich bis zum 30. April gekündigt wird, verlängert er sich jeweils um einen weiteren winterlichen Zeitraum. Eine Preisgleitklausel von bis zu fünf Prozent pro Jahr gilt als vereinbart.
- Die Reinigungsgebühr ist gemäß den vertraglich vereinbarten Zahlungszielen sofort fällig.
- Im Falle einer Grundstücksveräußerung läuft der Vertrag zum Stichtag Lastenwechsel aus. Dieser Stichtag ist dem AN schriftlich und unverzüglich mitzuteilen.
- Das Objekt ist im Rahmen der vereinbarten Abmessungen haftpflichtversichert. Der AN haftet nicht für Schäden, die außerhalb der vereinbarten Bearbeitungsflächen entstehen. Leistungen außerhalb des Berliner Straßenreinigungsgesetzes sind nicht Vertragsbestandteil und müssen zusätzlich vereinbart werden.
- Hydranten, Fernsprechzellen, Notrufsäulen, Briefkästen und Parkautomaten, sofern sie im Vertrag nicht gesondert und nach vorhandener Anzahl aufgeführt sind, müssen dem AN mitgeteilt werden, da sonst keine Haftung übernommen wird.
- Für unvorhergesehene Glättebildungen, die z. B. durch defekte Dachrinnen, Abflussrohre oder vom Dach stürzende Schneemassen oder durch Schmelzwasser entstehen, haftet der AN nicht. Die Beseitigung dieser Gefahrenstellen kann nur auf besondere Aufforderung und nur gegen Sonderberechnung durchgeführt werden.
- Wechselnde Witterungsverhältnisse erfordern unterschiedliche Einsatzmethoden, die im Wesentlichen von der Dauer des Schneefalls und der rechtzeitigen Freimachung der öffentlichen Zuwege zu den Vertragsflächen, sowie dem jeweiligen Verkehrsaufkommen, abhängig sind.
- Bei lang anhaltenden Schneefällen können Verzögerungen eintreten. Es werden Zwischenräumungen unter Umständen zunächst in geringerer Breite durchgeführt. Der Zeitpunkt der Zwischenräumungen ist abhängig von der Wetterlage und wird vom AN bestimmt.
- Sollten für die Ausführung der angebotenen Leistung Schlüssel, Parkkarten und ähnliches von Nöten sein, so sind diese dem AN unaufgefordert zuzustellen. Ein Anspruch auf Reinigung nicht zugänglicher Vertragsflächen besteht nicht. Ohne Schlüsselgewalt des AN besteht Haftungsausschluss.
- Bauliche Veränderungen (hier u.a auch Umsetzung von Mülltonnen), die neue Aufmaße nötig machen, müssen vom AG dem AN umgehend mitgeteilt werden. Ein Mehraufwand (z.B mehr qm, oder Maschinenarbeit kann nur händisch ausgeführt werden), berechtigt den AN zur Nachforderung.
- Sollte der Auftraggeber Mängel bei der Ausführung der Leistung feststellen, so sind diese dem Auftragnehmer unverzüglich telefonisch oder per Fax anzuzeigen. Erkennt der Auftragnehmer den Mangel an, so wird er den ihm angezeigten Mangel innerhalb einer angemessenen Frist soweit möglich beheben. Für Mängel, welche nicht unverzüglich nach ihrer Feststellung angezeigt werden, und welche somit auch nicht vom Auftragnehmer behoben werden können, sind jegliche Ansprüche auf Minderung der Vergütung ausgeschlossen.
- Schneeabfuhr, Streugutbeseitigung und Eisbeseitigung sind nicht Vertragsbestandteil. Diese Leistungen können nach gesonderter Angebotserstellung und erfolgter schriftlicher Auftragserteilung sowie vorhandenen Kapazitäten des AN durchgeführt werden.
- Eine gesonderte Streugutbeseitigung, welche gegen die Empfehlung des AN durch den AG innerhalb der Vertragslaufzeit beauftragt wird, zieht automatisch einen Haftungsausschluss für vier Kalenderwochen nach sich. Eine Streugutbeseitigung aus Vegetationsflächen ist nicht Bestandteil des Vertrags.
- Der AG darf gegen das Reinigungsentgelt mit Ausnahme von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen nicht aufrechnen. Er darf ferner wegen solcher Forderungen, die nicht aus dem Vertragsverhältnis stammen, kein Zurückbehaltungsrecht gegen das Reinigungsentgelt ausüben.
- Die Gewährleistungsansprüche des AG werden dahingehend beschränkt, dass sie zunächst nur Nachbesserung verlangen können. Erst im Falle des wiederholten Fehlschlagens derselben Nachbesserung kann der AG eine Herabsetzung der Vergütung des Vertrages geltend machen. Werden vom AG Dritte anstelle des AN mit dem Winterdienst beauftragt, so entfällt die Haftung für deren Leistung durch den AN.
- Der AN ist zur fristlosen Kündigung dieses Vertrages auch während des vertraglichen Reinigungszeitraums insbesondere berechtigt, wenn die Zahlungen des Reinigungsentgelts nicht laut Vertragsbedingungen geleistet werden.
- Erfüllungsort und Gerichtsstand ist für beide Teile der Firmensitz des AN.
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